Erster Frischemarkt in Prüm
Am 06.05.2020 wird der erste offizielle Frischemarkt auf dem Prümer Hahnplatz stattfinden.
Aufgrund der Corona Pandemie gibt es gem. § 1 II S. 1, Nr. 3 und S. 2 der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO RLP) folgendes zu beachten.
- Es dürfen nur Händler Waren anbieten, die unter Wochenmärkte gem. § 67 Gewo zu subsumieren sind. Daher darf nur der Frischemarkt (Lebensmittel) und nicht der Krammarkt stattfinden.
- Die Händler müssen die Hygieneauflagen erfüllen.
"…(beispielsweise durch Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Schutzscheiben für Kassenpersonal)…"
- Die Stadt Prüm sorgt gemeinsam mit dem DRK Ortsverband Prüm für die Einhaltung der Steuerung des Zutritts und die Einhaltung des Abstandes 1,5 m zwischen den Besuchern und Gästen. Außerdem wird dafür Sorge getragen, dass sich auf dem Marktgelände nur eine Person pro 10 m² der Einrichtungsfläche befindet.
Die Besucher des Marktes werden freundlich gebeten, auf dem Marktplatz einen Mundschutz zu tragen und sich an die Zutritts- und Hygieneregelungen zu halten.
Bereits jetzt darf ich mich bei den Helferinnen und Helfern des DRK Ortsverbands Prüm und den Marktbeschickern bedanken.
Den Besuchern und Gästen wünschen wir einen entspannten Einkaufsbummel im Schatten der Basilika.
4. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Gewerbeordnung § 67 Wochenmarkt
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
- Lebensmittel im Sinne des § 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
- Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
- rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarkts an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.